Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: «AGB») gelten für alle aktuell und zukünftig durch die Smartfactory AG (nachfolgend: «Smartfactory» oder «Lieferant») für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen. Als Kunde (nachfolgend: «Kunde») wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die Dienstleistungen von Smartfactory bezieht – unabhängig davon, ob dies gegen Entgelt oder kostenlos geschieht. Allfällige Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als explizit ausgeschlossen, sofern Smartfactory diesen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Die vorliegenden AGB können in Individualvereinbarungen (wie z.B. Rahmenverträgen, Projektverträgen, Wartungsverträgen, etc.) ergänzt oder abgeändert werden. Regelungen, die von den vorliegenden AGB abweichen, gehen diesen AGB im Falle von Widersprüchen vor und ergänzen die in diesen AGB definierten Punkte, sofern sie schriftlich vereinbart wurden.

Vertragsabschluss

Soweit im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt Smartfactory während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden. Ein Vertrag kommt zustande, indem der Kunde ein Angebot schriftlich, mündlich, elektronisch oder durch konkludentes Verhalten annimmt. Smartfactory stellt dem Kunden in der Regel eine Auftragsbestätigung per Post oder E-Mail zu. Ohne Widerspruch innerhalb von 5 Arbeitstagen gilt deren Inhalt als für beide Parteien verbindlich. Erfolgt ausnahmsweise keine Bestätigung, so kommt ein Vertrag zustande, indem Smartfactory mit der Leistungserbringung beginnt und der Kunde nicht widerspricht. Wird ein Projekt nach Auftragserteilung auf Wunsch des Kunden hin abgebrochen, so werden bereits geleistete Arbeiten auf der Basis der regulären Stundensätze von Smartfactory verrechnet. Für den Kunden auf der Basis des erteilten Auftrages bereitgestellte und reservierte Ressourcen (z.B. Personal, Hardware, Lizenzen) werden bei einem Abbruch des Projekts gemäss der vereinbarten Gesamtkosten für das Projekt verrechnet, sofern sie nicht kurzfristig für ein laufendes Projekt eines anderen Kunden eingesetzt werden können.

Termine

Der Kunde hat Anspruch auf termin- und fachgerechte Erfüllung des erteilten Auftrages. Dabei sind sich die Parteien bewusst, dass es sich bei den gesetzten Terminen stets um geplante Termine handelt und dass Terminüberschreitungen nie ganz ausgeschlossen werden können. Termine sind grundsätzlich erstreckbar. Sie sind nur verbindlich, wenn dies in der Individualvereinbarung ausdrücklich vereinbart und so gekennzeichnet wird. Falls eine Partei erkennt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, teilt sie dies der anderen Partei möglichst frühzeitig schriftlich mit. Termine, welche ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden, können nur mit Zustimmung beider Parteien verschoben werden. Die Zustimmung darf nur in begründeten Fällen verweigert werden. Terminverzögerungen, welche durch die verspätete Mitwirkung des Kunden verursacht werden, können die Projektdauer verlängern.

Pflichten des Kunden

Im Rahmen der Zusammenarbeit können erteilte Aufträge von der Erfüllung von Massnahmen durch den Kunden abhängen. In diesem Sinne verpflichtet sich der Kunde, die nötigen vereinbarten Voraussetzungen zu schaffen, damit Smartfactory den erteilten Auftrag auch tatsächlich erfüllen kann. Je nach Umfang der vereinbarten Dienstleistungen kann eine enge Zusammenarbeit zwischen Smartfactory und dem Kunden erforderlich sein. Diesbezüglich werden falls nötig gegenseitige Mitwirkungspflichten sowie Zwischenziele und Termine (z.B. für die Lieferung von Inhalten oder anderen Informationen) definiert. Kommt der Kunde diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Smartfactory von ihrer weiteren Leistungspflicht und insbesondere von der Erfüllung weiterer vereinbarter Termine entbunden. Entstehen aufgrund kundenseitig nicht eingehaltener Mitwirkungspflichten oder Termine zusätzliche Kosten, so ist Smartfactory berechtigt diese Kosten über die vertraglich vereinbarte Auftragssumme hinaus dem Kunden zu verrechnen.

Qualität

Der Lieferant verpflichtet sich, seine Leistungen gemäss den vertraglichen Bestimmungen und vorhandenen Anforderungen sowie dem aktuellen Stand der Technik zu erbringen. Er setzt dabei aktuelle und bewährte Programmiersprachen und Frameworks ein. Der Lieferant teilt dem Kunden die entsprechenden Open Source Lizenzbedingungen für die jeweiligen Komponenten bzw. Teile der Applikationen mit. Open Source Frameworks, Tools und Komponenten dürfen nur so eingesetzt werden, dass der Kunde in der freien Verwendung der Applikationen nicht eingeschränkt ist.

Arbeiten durch Dritte

Der Lieferant darf für die Erbringung seiner Leistungen Drittparteien beiziehen. Der Lieferant bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung und die Einhaltung der vertraglichen Geheimhaltungspflichten durch Subunternehmen oder andere beigezogenen Dritten gegenüber dem Kunden verantwortlich.

Preise

Die Entschädigung für die Dienstleistungen von Smartfactory ergibt sich aus dem im Rahmenvertrag enthaltenen Tagessätzen oder aus dem jeweiligen Angebot vereinbarten Preisen. Wenn in der Individualvereinbarung kein Pauschalpreis oder Kostendach vereinbart wird, werden die Leistungen von Smartfactory nach Aufwand verrechnet. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen, die zum Beispiel im Rahmen eines Wartungsvertrages regelmässig erbracht werden, ist Smartfactory berechtigt, die Stundenansätze durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit einer Frist von 30 Tagen anzuheben.

Zahlung

Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags spätestens bis zum auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum. Wenn kein Fälligkeitsdatum angegeben ist, gilt eine Zahlungsfrist von 20 Tagen. Anders lautende Zahlungsbedingungen können schriftlich vereinbart werden. Innerhalb der Zahlungsfrist kann der Kunde schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Danach gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert.

Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst auch ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus. In diesem Fall hat Smartfactory Anspruch auf 5% Verzugszins p.a. und Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens. Smartfactory ist nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mind. 30 Tagen und deren unbenutztem Ablauf berechtigt, sämtliche Dienstleistungen an den Kunden einzustellen und den Zugang zu Applikationen oder Schnittstellen ohne weitere Mitteilung zu sperren. Die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere Gebühren von Dritten (z.B. für Hosting, SMS-Services oder AppStore-Zertifikate), sind auch bei gesperrten oder eingestellten Dienstleistungen geschuldet. Unmittelbar nach Zahlungseingang wird Smartfactory die entsprechenden Zugänge wieder vollumfänglich zur Verfügung stellen. Erfolgt innert 90 Tagen seit Zahlungstermin keine vollständige Zahlung, ist Smartfactory ausserdem berechtigt sämtliche Daten die für den Kunden gespeichert wurden unwiderruflich zu löschen oder diese bis zur vollständigen Begleichung der Forderung zurückzuhalten.

Smartfactory behält sich vor, Lieferungen und Leistungen nur nach Vorauszahlung seitens des Kunden zu erbringen. Kommt der Kunde im Rahmen eines Individualauftrags während der Implementierungs- oder Testphase seinen im Auftrag schriftlich definierten Pflichten nicht nach und ergibt sich daraus eine einmalige oder wiederholte Zeitverzögerung von mehr als zwei Wochen, so kann Smartfactory den ausgewiesenen Zusatzaufwand für die Wiedereinarbeitung verrechnen.

Rechte an Arbeitsergebnissen

Alle Nutzungsrechte an dem von Smartfactory für den Kunden hergestellten, individuellen Quellcode gehen mit der vollständigen Begleichung der Projektkosten ins Eigentum des Kunden über. Der Kunde kann daher als Eigentümer über die Entwicklungsergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Verwendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröffentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Veränderung umfasst insbesondere die Weiterbearbeitung, Weiterentwicklung und Verwendung zur Schaffung neuer Arbeitsergebnisse bzw. bei einem allfälligen vorzeitigen Vertragsabbruch die Bearbeitung zur Realisierung der Applikationen durch einen Dritten.

Smartfactory verpflichtet sich, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Rechte an den Entwicklungsergebnissen vollumfänglich und unbelastet auf den Kunden übergehen bzw. übertragen werden können und der Kunde dadurch die Möglichkeit hat, mit dem entsprechenden Know-how die Applikationen selbstständig zu warten und zu betreiben. Der Kunde hat während der gesamten Projektlaufzeit auf Wunsch vollständige Einsicht in die für das Projekt angelegten Daten.

Der Lieferant zeigt dem Kunden an, falls er in der Entwicklung Drittsoftware oder Drittkomponenten einsetzen will, die nicht auf Open Source basieren und eine kommerzielle Lizenzierung notwendig machen würden. Stimmt der Kunde dem Einsatz solcher Software zu, so verpflichtet sich der Lieferant, die erforderlichen Nutzungsrechte für den Kunden gegen Erstattung der dafür anfallenden Kosten zu beschaffen.

Schutzrechte an einer allfälligen Standardsoftware verbleiben bei Smartfactory oder bei Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert der Lieferant, dass er über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. Dem Kunden wird das uneingeschränkte, unentgeltliche Nutzungsrecht an der eingesetzten Standardsoftware eingeräumt. Ist die Einräumung eines solchen Rechts bei einer zum Einsatz vorgesehenen Standardsoftware nicht möglich, zeigt dies Smartfactory dem Kunden vorgängig an. Stimmt der Kunden dem Einsatz der Standardsoftware trotzdem zu, so akzeptiert er die eingeschränkte Rechtseinräumung bzw. die Lizenzbestimmungen des Herstellers in Bezug auf diese Standardsoftware.

An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt.

Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse, welche ihm durch Smartfactory während des Projekts zugestellt werden, zu prüfen und allfällige Mängel jeweils unverzüglich mitzuteilen. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt und abgenommen. Spätere Updates sind nur im vereinbarten Preis enthalten, wenn diese im Angebot bzw. im der Individualvertrag explizit vereinbart wurde.

Vor der Veröffentlichung bzw. Bereitstellung von Software in einer Produktionsumgebung ist die Abnahme der bestellten Leistungen schriftlich zu erklären. Mit dieser Erklärung «Gut zur Live-Schaltung» gilt die Leistung von Smartfactory als abgenommen. Der Kunde darf diese Abnahme nur beim Vorliegen von schwerwiegenden Mängeln verweigern. In diesem Fall müssen die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme bereitgestellt werden.

Bestehen bei der Prüfung des Arbeitsergebnisses vor der Erklärung der Abnahme nur noch geringfügige Mängel, dann gilt die Leistung auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden als abgenommen.

Dokumentation

Der Lieferant stellt sicher, dass für die durch ihn entwickelte Software eine Source Code Dokumentation erstellt und im Verlauf des Projektes aktuell gehalten wird. Die vollständige und kopierbare Source Code Dokumentation enthält den Quellcode inklusive der für dessen Bearbeitung notwendigen Kommentare. Werden Arbeiten nach Aufwand abgegolten, erhält der Kunde einen Rapport der geleisteten Arbeiten. Dieser nennt Datum, Art und Dauer des jeweiligen Einsatzes.

Support

Supportdienstleistungen nach der Abnahme werden durch Smartfactory gegen Bezahlung nach effektivem Aufwand erbracht. Störungsmeldungen und Supportanfragen werden während den Bürozeiten per E-Mail oder Telefon entgegengenommen. Die Bearbeitung von Anfragen erfolgt nach dem «best effort» Prinzip. Auf Wunsch können Kunden mit Smartfactory einen Supportvertrag mit garantierten Reaktionszeiten abschliessen.

Sachgewährleistung

Smartfactory leistet Gewähr, den vereinbarten Leistungsumfang mit der branchenüblichen Sorgfaltspflicht unter Beachtung der vereinbarten Aufgaben und Rahmenbedingungen zu erbringen. Kommt Smartfactory dieser Sorgfaltspflicht nicht genügend nach, kann der Kunde Minderung des Entgelts und/oder unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Eine vollständige Rückerstattung des vereinbarten Entgelts ist ausgeschlossen. Eine eigentliche werkvertragliche Sachgewährleistung mit entsprechender Frist nach erfolgreicher Endabnahme besteht nicht.

Für mobile Apps garantiert der Lieferant die Kompatibilität mit der zum Zeitpunkt der Endabnahme aktuellen Betriebssystemversion der jeweiligen Plattform sowie mit der Vorgängerversion (Major Release). Für Webapplikationen garantiert der Lieferant die Kompatibilität mit den zum Zeitpunkt der Endabnahme aktuellen Desktop-Versionen von Google Chrome und Mozilla Firefox, den jeweils aktuellen Mobile-Versionen von Safari für iOS und Google Chrome für Android, sowie der jeweiligen Vorgängerversion (Major Release).

Rechtsgewährleistung

Smartfactory verteidigt Ansprüche Dritter an der Software wegen Verletzung von Schutzrechten, sofern der Kunde Smartfactory innert 30 Tagen schriftlich benachrichtigt, Smartfactory die ausschliessliche Führung eines allfälligen Rechtsstreites und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits überlässt und Smartfactory in angemessenem und zumutbarem Umfang unterstützt. Unter diesen Voraussetzungen führt Smartfactory den Rechtsstreit auf eigene Kosten.

Wird dem Kunden aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsansprüche die Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht und falls die Schutzrechtsverletzung über ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde, so hat Smartfactory die Wahl, entweder die Software auf eigene Kosten so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzt und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entspricht, oder auf eigene Kosten eine umfassende Lizenz des Dritten zu beschaffen.

Setzt Smartfactory innert angemessener Frist keine dieser Möglichkeiten um, so kann der Kunde mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Smartfactory hat den Kunden in jedem Fall vollumfänglich schadlos zu halten. Eine Haftungsbeschränkung findet auf die Rechtsgewährleistung keine Anwendung.

Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung ausschliesslich selbst zu vertreten hat, sind die Ansprüche gegen Smartfactory ausgeschlossen.

Haftung

Smartfactory haftet ausschliesslich für direkte Schäden, welche sie dem Kunden im Rahmen der Erfüllung von Dienstleistungen absichtlich oder grob fahrlässig zufügt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. In keinem Fall haftet Smartfactory für Vermögens- und Folgeschäden sowie entgangenem Gewinn. Die Haftungssumme, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist maximal beschränkt auf das Auftragsvolumen des jeweiligen Einzelvertrages (exkl. MwSt.).

Die Parteien haften für das Verhalten ihrer Mitarbeitenden und weiterer Hilfspersonen sowie von ihnen im Hinblick auf die Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) wie für ihr eigenes Verhalten.

Geheimhaltung

Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, sämtliche Informationen der jeweils anderen Partei, von denen sie im Rahmen der Vertragserfüllung Kenntnis erhalten, absolut vertraulich zu behandeln. Smartfactory sichert dem Kunden zu, ihre Mitarbeiter und zur Vertragserfüllung beigezogenen Personen diese Geheimhaltung zu überbinden. Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf vorvertraglich ausgetauschte Informationen, gilt auch nach der Beendigung des Vertrages und endet erst mit dem allgemeinen Bekanntwerden der betreffenden Informationen und Daten. Smartfactory verpflichtet sich, die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Smartfactory wird insbesondere die Daten des Kunden (einschliesslich Daten von dessen Klienten, Lieferanten und/oder Mitarbeiter derselben oder des Kunden) nicht für eigene Zwecke verwenden oder an unberechtigte Dritte weitergeben.

Vertragsdauer

Rahmenverträge werden in der Regel auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Projektverträge enden mit der Erfüllung der vereinbarten Dienstleistung. Allfällige Kündigungsrechte ergeben sich aus der jeweiligen Individualvereinbarung. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat Smartfactory alle vom Kunden erhaltenen Unterlagen sowie alle Entwicklungsergebnisse, insbesondere auch diejenigen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form (Quellcode), dem Kunden zu übergeben und nach Ablauf allfälliger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zu vernichten. Die Rechte an den zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vorhandenen Entwicklungsergebnissen gehen an den Kunden über.

Schlussbestimmungen

Sollten Teile dieser AGB oder der weiteren Verträge zwischen Smartfactory und Kunden nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gelten die restlichen Bestandteile weiterhin. Die Vertragspartner werden dann das Vertragswerk so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.

Sollte eine Vertragspartei ihre Rechte aus Verträgen oder diesen AGB, aus welchen Gründen auch immer, nicht geltend machen, so stellt dies keinen Verzicht auf diese Rechte dar.

Smartfactory behält sich Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit vor. Für eine Individualvereinbarung gilt die beim Abschluss der Vereinbarung gültige bzw. in der entsprechenden Vereinbarung jeweils referenzierte Version dieser AGB.

Die Parteien stellen ihre Individualvereinbarungen und ihre Zusammenarbeit ausdrücklich unter die Grundsätze von Treu und Glauben, Loyalität, Gleichbehandlung sowie dem Prinzip schonender Rechtsausübung.

Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen Schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und staatsvertraglicher Regelungen, insb. des Wiener Kaufrechts. Gerichtsstand ist Biel.

Diese AGB treten am 18.07.2020 in Kraft und ersetzen alle früheren Versionen.